Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung – EBO

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(Fundstelle: BGBl I 1991, Nr. 30 Anlageband S. 2 - 5)



Bild 1

Regellichtraum

in der Geraden und in Bogen
bei Radien von 250 m und mehr




Die Maße beziehen sich auf die
Verbindungslinie der Schienen-
oberkanten (SO) in Sollage;
die Mittellinie steht senkrecht
auf der Verbindungslinie.
Unterer Teil der Grenzlinie
siehe Bild 2


Zu Bild 1

Bereich A:

Zulässig sind Einragungen von baulichen Anlagen, wenn es der Bahnbetrieb erfordert (z. B. Bahnsteige, Rampen, Rangiereinrichtungen, Signalanlagen), sowie Einragungen bei Bauarbeiten, wenn die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen getroffen sind.

Bereich B:

Zulässig sind Einragungen bei Bauarbeiten, wenn die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen getroffen sind.

_____________________________

1)
Bei Gleisen, auf denen ausschließlich Stadtschnellbahnfahrzeuge verkehren, dürfen die Maße um 100 mm verringert werden. In Tunneln sowie unmittelbar angrenzenden Einschnittsbereichen ist die Verringerung der halben Breite des Regellichtraums auf 1900 mm zulässig, sofern besondere Fluchtwege vorhanden sind. Die Neigung der Schrägen ändert sich nicht.
2)
Bei Gleisen, auf denen überwiegend Stadtschnellbahnfahrzeuge verkehren, 960 mm.
3)
Den Grenzlinien liegen die Bezugslinie G 2, der Regelwert so= 0,4 des Neigungskoeffizienten eines Fahrzeugs und folgende bautechnische Einflußgrößen zugrunde:

              große
          Grenzlinie
          kleine
          Grenzlinie
 
             
Radius (r)   250  m  ₒₒ    
Überhöhung (u)   160  mm 50  mm  
Überhöhungsfehlbetrag (uf)   150  mm 50  mm  
Spurbreite (l)   1470  mm 1445  mm  
Ausrundungsradius bei Neigungswechsel (ra)   2000  m 2000  m  
Hebungsreserve   50  mm 50  mm  
Schienenabnutzung   10  mm 10  mm  
             
Bei Gleisen mit Oberleitung zusätzlich:            
Arbeitshöhe der Stromabnehmer   5600  mm 5600  mm  
Mindestabstand von der Oberleitung (15 kV Wechselstrom)   150  mm 150  mm  
             
4)
Den Grenzlinien bei Oberleitung liegt der Neigungskoeffizient so= 0,225 eines Triebfahrzeuges und das halbe Breitenmaß eines Stromabnehmers von 975 mm zugrunde.


Zu Bild 1

Tabelle 1

Maße des Regellichtraums bei Oberleitung in Gleisbogen mit Radien von 250 m und mehr

Stromart Nenn-
spannung
Mindest-
höhe
Halbe Mindestbreite b
im Arbeitshöhenbereich des Stromabnehmers über SO

Abschrägung
der Ecken
    a ≤ 5300 über 5300
bis 5500
über 5500
bis 5900
über 5900
bis 6500
c d
  kV mm
Wechsel- 15 5200 1430 1440 1470 1510 300 400
strom 25 5340 1500 1510 1540 1580 335 447
Gleich- bis 1,5 5000 1315 1325 1355 1395 250 350
strom 3 5030 1330 1340 1370 1410 250 350


Tabelle 2

Vergrößerung des Regellichtraums in Gleisbogen mit Radien unter 250 m



Bogenradius Erforderliche Vergrößerung der halben
Breitenmaße
  des
Regellichtraums
des
Regellichtraums
  an der Bogen-
innenseite
an der Bogen-
außenseite
bei
Oberleitung
m mm
250 0 0 0
225 25 30 10
200 50 65 20
190 65 80 25
180 80 100 30
150 135 170 50
120 335 365 80
100 530 570 110

Zwischenwerte dürfen geradlinig eingeschaltet werden.

Bild 2
Unterer Teil der Grenzlinie

Maße in Millimeter

a)
bei Gleisen, die von allen Fahrzeugen befahren werden dürfen

b)
bei Gleisen, die ausschließlich von Fahrzeugen befahren werden, die die Bezugslinie der Anlagen 7 und 8 Bilder 2 einhalten



a ≥ 150 mm für unbewegliche Gegenstände, die nicht fest mit der Schiene verbunden sind.
a ≥ 135 mm für unbewegliche Gegenstände, die fest mit der Schiene verbunden sind.
b = 41 mm für Einrichtungen, die das Rad an der inneren Stirnfläche führen.
b ≥ 45 mm an Bahnübergängen und Übergängen (§ 11 Abs. 1)
b ≥ 70 mm für alle übrigen Fälle.
z = Ecken, die ausgerundet werden dürfen.

Die Höhenmaße der Grenzlinien beziehen sich auf die Verbindungslinie der Schienenoberkanten (SO) in Istlage (Berücksichtigung der Schienenabnutzung).

Bereich C:
Raum für das Durchrollen der Räder. Zulässig sind Einragungen von Einrichtungen und Geräten, wenn es deren Zweck erfordert (z. B. Rangiereinrichtungen).

Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 5.4.2019 I 479
Änderung durch Art. 22 G v. 22.7.2026 I Nr. 224 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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