(1) 1§ 2 wird nicht angewandt, wenn ein Mitglied des Bundestages stirbt.
2Seine Hinterbliebenen erhalten die noch nicht abgerechneten Aufwandsentschädigungen nach diesem Gesetz.
3Sein überlebender Ehegatte, seine ehelichen sowie die für ehelich erklärten oder an Kindes Statt angenommenen Kinder erhalten ein Sterbegeld in Höhe der dreifachen Aufwandsentschädigung nach § 1. An wen die Zahlungen zu leisten sind, bestimmt der Präsident.
4Sind Hinterbliebene im Sinne des Satzes 2 nicht vorhanden, kann auf Antrag sonstigen Personen, die die Kosten der letzten Krankheit oder der Bestattung getragen haben, das Sterbegeld bis zur Höhe ihrer Aufwendungen gewährt werden.
(2) Der Präsident kann die Rückzahlung von Beträgen erlassen, die dem verstorbenen Mitglied im voraus überwiesen wurden.