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Gesetz über die Entschädigung der Mitglieder des Bundestages – DiätenG

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1Bezieht ein Mitglied des Bundestages an einem Tag, an dem es sich in die Anwesenheitsliste des Bundestages eingetragen hat, Tage- oder Sitzungsgelder aus anderen öffentlichen Mitteln, werden sechs vom Hundert vom monatlichen Tagegeldpauschale einbehalten, jedoch höchstens bis zum Betrag der aus anderen öffentlichen Mitteln geleisteten Tage- oder Sitzungsgelder.
2Die Sonderregelung des § 19 bleibt hiervon unberührt.

Zuletzt geändert durch Art. VIII G v. 18.2.1977 I 297
Dieses Gesetz wurde mit Einschränkung aufgeh. durch Art. I § 46 Abs. 1 Satz 2 G v. 18.2.1977 I 297
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25