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Gesetz über die Entschädigung der Mitglieder des Bundestages – DiätenG

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(1) 1Die Mitglieder des Bundestages haben das Recht auf freie Benutzung aller Verkehrsmittel der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Bundespost.
2Benutzen sie in Ausübung des Mandats innerhalb des Bundesgebietes Flugzeuge oder Schlafwagen, so werden die Kosten gegen Nachweis erstattet.
3Die Rechte nach den Sätzen 1 und 2 entstehen mit der Annahme der Wahl und erlöschen vierzehn Tage nach dem Ablauf der Wahlperiode.
4Im Falle der Auflösung des Bundestages stehen den Mitgliedern diese Rechte bis zum Ablauf des vierzehnten Tages nach der Neuwahl zu.
5Der Präsident, seine Stellvertreter, die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder der gemäß den Artikeln
45
und 45a des Grundgesetzes eingesetzten Ausschüsse haben diese Rechte bis zum Ablauf des vierzehnten Tages nach dem Zusammentritt des neuen Bundestages.

(2) 1Für die Dauer der Berechtigung zur Freifahrt darf ein Mitglied des Bundestages die Erstattung von Fahrkosten der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Bundespost für Reisen innerhalb des Bundesgebietes von anderer Seite nicht annehmen.
2Das gleiche gilt, wenn Kosten für die Benutzung von Flugzeugen oder Schlafwagen nach Absatz 1 erstattet werden.

(3) Die Benutzung von Dienstkraftfahrzeugen durch Mitglieder des Bundestages wird durch den Ältestenrat geregelt.

§ 17 Abs. 1 Satz 5 Kursivdruck: Art. 45 GG aufgeh. durch Art. I Nr. 3 G v. 23.8.1976 I 2381 mWv 14.12.1976

Zuletzt geändert durch Art. VIII G v. 18.2.1977 I 297
Dieses Gesetz wurde mit Einschränkung aufgeh. durch Art. I § 46 Abs. 1 Satz 2 G v. 18.2.1977 I 297
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25