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Gesetz über die Entschädigung der Mitglieder des Bundestages – DiätenG

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1Der Präsident gewährt auf Antrag ehemaligen Mitgliedern, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes aus dem Bundestag ausgeschieden sind, sowie deren Hinterbliebenen vom Ersten des Monats der Antragstellung an Leistungen aus der Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach diesem Gesetz.
2Sofern bereits Zahlungen aus der Todesfallversicherung geleistet worden sind, ruht der Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung in Höhe des gezahlten Betrages.

Zuletzt geändert durch Art. VIII G v. 18.2.1977 I 297
Dieses Gesetz wurde mit Einschränkung aufgeh. durch Art. I § 46 Abs. 1 Satz 2 G v. 18.2.1977 I 297
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25