(1) 1Die in den §§ 1 und 13 geregelten Ansprüche entstehen mit dem Tag der Annahme der Wahl, auch wenn die Wahlperiode des letzten Bundestages noch nicht abgelaufen ist.
2Ausgeschiedene Mitglieder erhalten die Aufwandsentschädigungen bis zum Ende des Monats, in dem sie ausgeschieden sind.
3Die Aufwendungen für die Beschäftigung von Mitarbeitern werden längstens bis zum Ende des fünften Monats nach dem Monat des Ausscheidens ersetzt, es sei denn, das Arbeitsverhältnis wird zu einem früheren Zeitpunkt beendet.
(2) 1Die nach diesem Gesetz zu leistenden Aufwandsentschädigungen werden monatlich im voraus gezahlt.
2Ist nur ein Teil der monatlichen Aufwandsentschädigungen zu leisten, wird für jeden Kalendertag ein Dreißigstel gezahlt.
3Der Endbetrag wird auf volle Deutsche Mark aufgerundet.