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Diätengesetz 1968 – DiätenG

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1Für die Mitglieder des Bundestages wird eine Alters- und Hinterbliebenenversorgung auf Versicherungsgrundlage geschaffen.
2Die Mitglieder leisten dazu einen Beitrag von fünfundzwanzig vom Hundert der Aufwandsentschädigung nach § 1. Der Vorstand des Bundestages kann diesen Beitrag erhöhen.

3Der Bundestag leistet zur Alters- und Hinterbliebenenversorgung einen Zuschuß als Aufwandsentschädigung.

Zuletzt geändert durch Art. VIII G v. 18.2.1977 I 297
Dieses Gesetz wurde mit Einschränkung aufgeh. durch Art. I § 46 Abs. 1 Satz 2 G v. 18.2.1977 I 297
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26