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Gesetz über die Entschädigung der Mitglieder des Bundestages – DiätenG

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(1) Der überlebende Ehegatte eines Mitglieds oder ehemaligen Mitglieds des Bundestages erhält sechzig vom Hundert des Ruhegeldes, sofern der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes Anspruch auf Ruhegeld hatte oder die Voraussetzungen für die Gewährung eines Ruhegeldes erfüllte.

(2) Der überlebende Ehegatte eines Mitglieds oder ehemaligen Mitglieds des Bundestages, das unabhängig vom Lebensalter die Voraussetzung der Mitgliedschaftsdauer nach § 5 Abs. 1 erfüllt, erhält sechzig vom Hundert des Ruhegeldes, dessen Höhe sich aus § 7 Abs. 1 ergibt.

(3) Hat ein Mitglied des Bundestages die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 noch nicht erfüllt, so erhält der überlebende Ehegatte sechzig vom Hundert des Mindestruhegeldes nach § 7 Abs. 1.

(4) Die Vollwaisen erhalten zwanzig und die Halbwaisen zwölf vom Hundert des Ruhegeldes nach den Absätzen 1 bis 3.

(5) § 7 Abs. 2 bis 4 wird entsprechend angewandt.

Zuletzt geändert durch Art. VIII G v. 18.2.1977 I 297
Dieses Gesetz wurde mit Einschränkung aufgeh. durch Art. I § 46 Abs. 1 Satz 2 G v. 18.2.1977 I 297
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25