print

Gesetz über die Entschädigung der Mitglieder des Bundestages – DiätenG

arrow_left arrow_right

1Scheidet ein Mitglied aus dem Bundestag aus, so ist der Austritt aus der Altersversorgung bis zum Eintritt des Versorgungsfalles zulässig.
2Eigene Beiträge werden zinslos erstattet.
3Im Falle des Wiedereintritts in den Bundestag beginnen die Fristen für die Mitgliedschaftsdauer nach § 5 Abs. 1 erneut zu laufen.

Zuletzt geändert durch Art. VIII G v. 18.2.1977 I 297
Dieses Gesetz wurde mit Einschränkung aufgeh. durch Art. I § 46 Abs. 1 Satz 2 G v. 18.2.1977 I 297
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25