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Gesetz über die Entschädigung der Mitglieder des Bundestages – DiätenG

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1Die Mitglieder des Bundestages haben Anspruch auf eine monatliche Aufwandsentschädigung.
2Sie beträgt dreiunddreißigeindrittel vom Hundert des Amtsgehalts eines Bundesministers.
3Der Präsident des Bundestages erhält den dreifachen, seine Stellvertreter erhalten den eineinhalbfachen Betrag.
4Während des Kalenderjahres 1976 ist das Amtsgehalt nach dem Stand vom 1. Januar 1975 maßgebend.

Zuletzt geändert durch Art. VIII G v. 18.2.1977 I 297
Dieses Gesetz wurde mit Einschränkung aufgeh. durch Art. I § 46 Abs. 1 Satz 2 G v. 18.2.1977 I 297
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25