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Gesetz über die Entschädigung der Mitglieder des Bundestages – DiätenG

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(1) Dienstreisen von Mitgliedern des Bundestages bedürfen der vorherigen Zustimmung des Präsidenten.

(2) 1Bei Inlandsdienstreisen gelten die Tagegelder durch das Tagegeldpauschale als abgegolten.
2Die Mitglieder erhalten jedoch in entsprechender Anwendung des § 10 des Bundesreisekostengesetzes vom 20. März 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 133) Übernachtungsgeld nach Stufe
E.

(3) 1Bei Auslandsdienstreisen erhalten die Mitglieder Tagegelder in Höhe der Stufe
E
der Sonderbestimmungen für Auslandsdienstreisen der Beamten sowie die Fahrkosten I. Klasse von der Bundesgrenze bis zum Tagungsort und zurück.
2Für die Mitglieder der Beratenden Versammlung des Europarates und der Versammlung der Westeuropäischen Union setzt der Ältestenrat des Bundestages die Reisekostenvergütung fest.

(4) Weist ein Mitglied des Bundestages anläßlich einer auswärtigen amtlichen Tätigkeit einen außergewöhnlichen Aufwand nach, der aus dem Übernachtungsgeld nicht gedeckt werden kann, so wird eine Entschädigung in Höhe des unvermeidbaren Mehrbetrages gewährt.

(5) 1Auf Antrag werden bei Auslandsdienstreisen die Kosten für die Benutzung von Flugzeugen und Schlafwagen erstattet.
2Die Höhe der Flugkosten ist bei Auslandsdienstreisen und bei Dienstreisen nach Berlin der äußerste Betrag, der für Fahrkosten erstattet wird.
3Bei Schiffsreisen ins Ausland werden die Sonderbestimmungen für Auslandsdienstreisen der Beamten sinngemäß angewandt.

§ 19 Abs. 2 Satz 2 u. Abs. 3 Satz 1 Kursivdruck: Vgl. jetzt Stufe C

Zuletzt geändert durch Art. VIII G v. 18.2.1977 I 297
Dieses Gesetz wurde mit Einschränkung aufgeh. durch Art. I § 46 Abs. 1 Satz 2 G v. 18.2.1977 I 297
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25