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Gesetz über die Entschädigung der Mitglieder des Bundestages – DiätenG

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1Die Mitglieder des Bundestages werden gegen Unfall versichert.
2Sie können schriftlich erklären, wer im Falle ihres Todes bezugsberechtigt sein soll.
3Liegt keine Erklärung vor, sind die Erben bezugsberechtigt.

Zuletzt geändert durch Art. VIII G v. 18.2.1977 I 297
Dieses Gesetz wurde mit Einschränkung aufgeh. durch Art. I § 46 Abs. 1 Satz 2 G v. 18.2.1977 I 297
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25