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Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen – BFSG

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Entsprechen die Merkmale, Bestandteile oder Funktionen von Produkten und Dienstleistungen, die nicht in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen, harmonisierten Normen und technischen Spezifikationen oder Teilen davon, die gemäß Artikel 15 der Richtlinie (EU) 2019/882 angenommen werden, so wird die Einhaltung von § 5a vermutet, soweit diese Normen und technischen Spezifikationen oder Teile davon die Barrierefreiheitsanforderungen dieses Gesetzes erfüllen.

Zuletzt geändert durch Art. 32 G v. 6.5.2024 I Nr. 149
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25