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Barrierefreiheitsstärkungsgesetz – BFSG

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(1) Bevor ein Produkt, dessen Übereinstimmung mit den Barrierefreiheitsanforderungen der nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung im Konformitätsbewertungsverfahren nach Anlage 2 nachgewiesen wurde, in den Verkehr gebracht wird, ist es vom Hersteller oder seinem Bevollmächtigten, soweit es diesem übertragen wurde, mit der CE-Kennzeichnung nach Maßgabe des Absatzes 2 zu versehen.

(2) 1Die CE-Kennzeichnung wird deutlich sichtbar, gut lesbar und dauerhaft auf dem Produkt oder seiner Datenplakette angebracht.
2Falls die Art des Produkts dies nicht zulässt oder nicht rechtfertigt, wird die CE-Kennzeichnung auf der Verpackung und den Begleitunterlagen angebracht.

Zuletzt geändert durch Art. 32 G v. 6.5.2024 I Nr. 149
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26