(1) 1Das Umweltbundesamt erstellt im Benehmen mit dem Alfred-Wegener-Institut ein System der Abfallklassifikation, um Abfälle, die bei Tätigkeiten der in § 3 Abs. 1 genannten Personen in der Antarktis anfallen, dokumentieren zu können und um Untersuchungen über die Umweltauswirkungen wissenschaftlicher Tätigkeiten einschließlich von Unterstützungstätigkeiten zu erleichtern.
2Dieses System teilt die Abfälle mindestens in folgende Gruppen ein:
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(2) 1Das Umweltbundesamt stellt im Benehmen mit dem Alfred-Wegener-Institut für das Gebiet der Antarktis Pläne über Abfallverringerung und -entsorgung auf und schreibt sie jährlich fort.
2Diese Pläne enthalten für jede feste Station, für jedes Schiff und in allgemeiner Form für Feldlager:
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(3) Bei der Erstellung der Pläne sind bestehende Pläne über Abfallverringerung und -entsorgung für Schiffe und Stationen zu berücksichtigen.
(4) Das Umweltbundesamt erstellt, soweit möglich, ein Verzeichnis der Orte früherer Tätigkeiten, das unter anderem Durchquerungswege, Brennstoffdepots, Feldbasen, Luftfahrzeugtrümmer und ähnliches angibt.
(5) 1Die Pläne nach Absatz 2 und die Berichte über ihre Durchführung sind in den jährlichen Informationsaustausch nach den Artikeln III und VII Abs. 5 des Antarktis-Vertrages einzubeziehen.
2Darüber hinaus sind sie, gemeinsam mit dem Verzeichnis nach Absatz 4, dem Ausschuß für Umweltschutz nach Artikel 11 des Umweltschutzprotokolls zu übermitteln.
3Bei der Fortschreibung der Pläne berücksichtigt das Umweltbundesamt die Hinweise und Vorschläge des Ausschusses für Umweltschutz.
(6) 1Für jede Station und Arbeitsstätte ist eine geeignete Person zum Abfallbeauftragten zu bestellen.
2Der Abfallbeauftragte überwacht die Durchführung der Pläne über Abfallverringerung und -entsorgung und unterbreitet Vorschläge für ihre Fortschreibung; er übermittelt dem Umweltbundesamt jährlich die Angaben, die dieses zur Erfüllung der Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 benötigt.