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Gesetz zur Ausführung des Umweltschutzprotokolls vom 4. Oktober 1991 zum Antarktis-Vertrag – AntarktUmwSchProtAG

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(1) 1Über den Antrag auf Genehmigung einer Tätigkeit, die gemäß § 8 einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf, darf erst entschieden werden, wenn eine Konsultativtagung der Vertragsparteien des Antarktis-Vertrages ausreichend Gelegenheit hatte, die Unterlagen nach § 8 Abs. 3 zu prüfen.
2Ausreichende Gelegenheit zur Prüfung besteht nur, wenn die Untersuchung nach § 8 Abs. 3 dem Ausschuß für Umweltschutz mindestens einhundertundzwanzig Tage vor Beginn der Konsultativtagung zuging.
3Das Umweltbundesamt hat vor der Entscheidung die Stellungnahme der Konsultativtagung abzuwarten und diese bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigen.

(2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht, wenn binnen 15 Monaten nach Zugang der Unterlagen an den Ausschuß für Umweltschutz keine Konsultativtagung stattfindet oder die Beratung über die Unterlagen in dieser Frist nicht abgeschlossen werden kann.

Zuletzt geändert durch Art. 16 G v. 10.8.2021 I 3436
§ 5 Abs. 7 und § 6 Abs. 5 dieses G sind gem. § 42 Abs. 1 Satz 1 am 1.10.1994 in Kraft getreten*. Im übrigen ist das G gem. § 42 Abs. 1 Satz 2 iVm Bek. v. 10.2.1998 II 299 mWv 14.1.1998 in Kraft getreten*.
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25