print

Gesetz zur Ausführung des Umweltschutzprotokolls vom 4. Oktober 1991 zum Antarktis-Vertrag – AntarktUmwSchProtAG

arrow_left arrow_right

(1) 1Die Untersuchung nach § 8 Abs. 3 wird jeder Vertragspartei des Umweltschutzprotokolls zum Antarktis-Vertrag übermittelt.
2Bei der Übermittlung ist darauf hinzuweisen, daß etwaige Stellungnahmen innerhalb einer Frist von neunzig Tagen abzugeben sind.

(2) Die Untersuchung nach § 8 Abs. 3 wird dem Ausschuß für Umweltschutz im Sinne des Artikels 11 des Umweltschutzprotokolls zum Antarktis-Vertrag übermittelt.

Zuletzt geändert durch Art. 16 G v. 10.8.2021 I 3436
§ 5 Abs. 7 und § 6 Abs. 5 dieses G sind gem. § 42 Abs. 1 Satz 1 am 1.10.1994 in Kraft getreten*. Im übrigen ist das G gem. § 42 Abs. 1 Satz 2 iVm Bek. v. 10.2.1998 II 299 mWv 14.1.1998 in Kraft getreten*.
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25