(1) Die Entstehung und Entsorgung von Abfällen in der Antarktis sind soweit wie möglich zu vermeiden.
(2) Außerhalb der Antarktis erzeugte Abfälle dürfen nicht in der Antarktis entsorgt werden.
(3) 1Die Ablagerung von Abfällen auf eisfreien Landflächen und in Frischwassersystemen ist verboten.
2In Frischwassersystemen ist auch die Lagerung verboten.
(4) 1Abfälle, die aus der Antarktis entfernt werden, sind in die Bundesrepublik Deutschland oder in ein anderes Land zu verbringen, in dem Vorkehrungen für ihre Beseitigung im Einklang mit einschlägigen internationalen Übereinkommen getroffen worden sind.
2Soweit sie in die Bundesrepublik Deutschland verbracht werden, bleibt § 13 des Abfallgesetzes unberührt.
3§ 14 Abs. 3 der Strahlenschutzverordnung findet keine Anwendung.