(1) 1Im Sinne dieses Gesetzes sind:
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(2) Die in den §§ 17, 18, 20 bis 24, 26, 29, 32 und 34 und in Rechtsverordnungen nach § 5 Abs. 7 genannten Gebote und Verbote gelten für Teilnehmer einer Tätigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 und für natürliche Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.