(1) 1Unterlagen zu Umweltverträglichkeitsprüfungen, die von anderen Vertragsparteien des Umweltschutzprotokolls zum Antarktis-Vertrag übermittelt werden, sind vom Umweltbundesamt den in § 3 Abs. 8 genannten Stellen zuzuleiten.
2Diesen ist dabei Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von dreißig Tagen zu geben.
(2) 1Die Unterlagen sind am Sitz des Umweltbundesamtes öffentlich auszulegen.
2Die Auslegungsfrist beträgt drei Wochen.
3§ 9 Abs. 1 Satz 2 bis 5 und Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
(3) Rechtzeitig abgegebene Stellungnahmen sind an die betreffenden Vertragsparteien weiterzuleiten.