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Gesetz zur Ausführung des Umweltschutzprotokolls vom 4. Oktober 1991 zum Antarktis-Vertrag – AntarktUmwSchProtAG

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(1) 1Die folgenden in der Antarktis erzeugten Abfälle sind aus der Antarktis zu entfernen:
2

1.
radioaktive Stoffe im Sinne des Atomgesetzes,
2.
elektrische Batterien,
3.
feste und flüssige Brennstoffe,
4.
Abfälle mit einem schädlichen Gehalt an Schwermetallen oder mit hochtoxischen oder sonst schädlichen beständigen Verbindungen,
5.
Polyvinylchlorid (PVC), Polyurethan, Polystyrolschaum, Gummi, Schmieröle, behandeltes Nutzholz und sonstige Erzeugnisse, die Zusatzstoffe enthalten, welche bei Verbrennung schädliche Emissionen hervorrufen können.
6.
alle anderen Kunststoffabfälle; ausgenommen hiervon sind Behälter aus weichem Polyethylen, die gemäß § 23 Abs. 1 verbrannt werden,
7.
Brennstoffässer,
8.
sonstige feste nichtbrennbare Abfälle,
9.
Rückstände von Kadavern eingebrachter Tiere,
10.
Laboratoriumskulturen von Mikroorganismen und Erregern von Pflanzenkrankheiten,
11.
eingebrachte Vogelprodukte.

(2) 1Die Pflicht nach Absatz 1 gilt nicht für Abfälle nach Absatz 1 Nr. 9 bis 11, wenn sie verbrannt, in Autoklaven behandelt oder auf andere Weise keimfrei gemacht werden.
2Sie gilt ebenfalls nicht für Abfälle im Sinne des Absatzes 1 Nr. 7 und 8, wenn die Entfernung dieser Abfälle größere Umweltbeeinträchtigungen zur Folge hätte, als wenn sie an Ort und Stelle verbleiben.

(3) Es ist verboten, sich der in Absatz 1 genannten Abfälle in der Antarktis zu entledigen.

Zuletzt geändert durch Art. 16 G v. 10.8.2021 I 3436
§ 5 Abs. 7 und § 6 Abs. 5 dieses G sind gem. § 42 Abs. 1 Satz 1 am 1.10.1994 in Kraft getreten*. Im übrigen ist das G gem. § 42 Abs. 1 Satz 2 iVm Bek. v. 10.2.1998 II 299 mWv 14.1.1998 in Kraft getreten*.
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25