(1) 1Die folgenden in der Antarktis erzeugten Abfälle sind aus der Antarktis zu entfernen:
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(2) 1Die Pflicht nach Absatz 1 gilt nicht für Abfälle nach Absatz 1 Nr. 9 bis 11, wenn sie verbrannt, in Autoklaven behandelt oder auf andere Weise keimfrei gemacht werden.
2Sie gilt ebenfalls nicht für Abfälle im Sinne des Absatzes 1 Nr. 7 und 8, wenn die Entfernung dieser Abfälle größere Umweltbeeinträchtigungen zur Folge hätte, als wenn sie an Ort und Stelle verbleiben.
(3) Es ist verboten, sich der in Absatz 1 genannten Abfälle in der Antarktis zu entledigen.