Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1.
für nach diesem Gesetz durchzuführende Bundesstatistiken
a)
die Durchführung einer Erhebung oder die Erhebung einzelner Merkmale auszusetzen, die Periodizität zu verlängern, Erhebungstermine zu verschieben sowie den Kreis der zu Befragenden einzuschränken, wenn die Ergebnisse nicht mehr oder nicht mehr in der ursprünglich vorgesehenen Ausführlichkeit oder Häufigkeit benötigt werden oder wenn tatsächliche Voraussetzungen für eine Erhebung entfallen sind oder sich wesentlich geändert haben;
die Erhebung von Merkmalen anzuordnen, soweit dies zur Umsetzung oder Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist;
2.
die Werte nach § 91 Absatz 1a Nummer 1 Buchstabe a bisn neu festzulegen;
3.
die Grundsätze für die Durchführung der Besonderen Ernte- und Qualitätsermittlung (§ 47) festzulegen;
für die Erhebung der Bodennutzung landwirtschaftlicher Betriebe (§§ 6 bis8), die Erhebung über die Viehbestände (§§ 18 bis20a), die Agrarstrukturerhebung (§§ 25 bis28) und die Erhebung in Unternehmen mit Hennenhaltung (§§ 52 bis54), auch als Unterstichprobe oder in einer Nacherhebung, die Erhebung von Merkmalen über Anfall, Lagerung, Aufbringung und Einarbeitung von Wirtschaftsdüngern und Biogas-Gärresten sowie über Haltungs- und Fütterungsverfahren landwirtschaftlicher Nutztiere anzuordnen.
Neugefasst durch Bek. v. 17.12.2009 I 3886;
Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 11.1.2026 I Nr. 8