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Gesetz über Agrarstatistiken – AgrStatG

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(1) 1Die Erhebung in forstlichen Erzeugerbetrieben wird als Stichprobe bei höchstens 15 000 Erhebungseinheiten jährlich durchgeführt.
2Es werden Merkmale über Rohholz erhoben.

(2) Die Ergebnisse der Betriebe von natürlichen und juristischen Personen des privaten Rechts können von den Ländern durch die von ihnen zu bestimmenden Stellen geschätzt werden.

Neugefasst durch Bek. v. 17.12.2009 I 3886;
Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 14.11.2022 I 2030
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25