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Gesetz über Agrarstatistiken – AgrStatG

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(1) Erhebungsmerkmale der Erhebung in forstlichen Erzeugerbetrieben sind der Einschlag und die Einschlagsursache nach Holzarten und -sorten sowie die Waldfläche jeweils nach Waldeigentumsarten.

(2) Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 ist das jeweilige Kalenderjahr.

Neugefasst durch Bek. v. 17.12.2009 I 3886;
Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 14.11.2022 I 2030
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25