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Gesetz über Agrarstatistiken – AgrStatG

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1Die Ernteerhebung wird allgemein jährlich durchgeführt.
2Es werden Merkmale über die Traubenernte erhoben.
3Erhebungszeitpunkt ist spätestens der 15. Januar des Folgejahres.

Neugefasst durch Bek. v. 17.12.2009 I 3886;
Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 14.11.2022 I 2030
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25