1Die Ernteerhebung wird allgemein jährlich durchgeführt. 2Es werden Merkmale über die Traubenernte erhoben. 3Erhebungszeitpunkt ist spätestens der 15. Januar des Folgejahres.
Neugefasst durch Bek. v. 17.12.2009 I 3886;
Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 14.11.2022 I 2030