(1) 1Die Bodennutzungshaupterhebung wird in der Zeit von Januar bis Mai durchgeführt:
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(2) Die Erhebung nach Absatz 1 Nummer 2 wird in den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg nicht durchgeführt.
(3) Die Erhebung nach Absatz 1 ist im Jahr 2023 Bestandteil der Agrarstrukturerhebung.