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Agrarstatistikgesetz – AgrStatG

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(1) Liegen bundesweit die Erhebungsmerkmale für die Bestände an Rindern als Verwaltungsdaten vor oder können sie, auch unter Berücksichtigung des zusätzlichen Erhebungsmerkmals nach Absatz 2 Nummer 3, unter Verwendung solcher Daten in ausreichender Qualität ermittelt werden, wird die Erhebung der Rinderbestände ausschließlich unter Verwendung solcher Daten durchgeführt, soweit die von der Europäischen Union erlassenen Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.

(2) 1Die §§ 18 bis 20 finden in diesem Fall mit folgenden Maßgaben Anwendung:

1.
Erhebungseinheiten sind die Betriebe von Rinderhaltern nach § 26 der Viehverkehrsverordnung vom 6. Juli 2007 (BGBl. I S. 1274, 1967), geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 25. April 2008 (BGBl. I S. 764), in der jeweils geltenden Fassung.
2.
1Die Erhebung wird allgemein in allen Ländern zu den Berichtszeitpunkten 3. Mai und 3. November durchgeführt.
3.
1Zusätzlich zu den Erhebungsmerkmalen nach § 20 ist Erhebungsmerkmal die Rasse der Tiere.

(3) 1Die Angabe zur ökologischen Wirtschaftsweise und der Nutzungszweck der Rinder sind durch die Betriebe in der elektronischen Datenbank nach Artikel 108 Absatz 1 und Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2016/429 einzutragen.
2Änderungen sind unverzüglich anzuzeigen.

Neugefasst durch Bek. v. 17.12.2009 I 3886;
Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 14.11.2022 I 2030
Änderung durch Art. 1 G v. 11.1.2026 I Nr. 8 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26