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Agrarstatistikgesetz – AgrStatG

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1Die nächste Agrarstrukturerhebung wird im Jahr 2026 durchgeführt.
2Die weiteren Durchführungszeiträume für die darauffolgenden Agrarstrukturerhebungen richten sich nach den unionsrechtlichen Vorgaben.

3Fällt die Agrarstrukturerhebung zeitlich mit einer Landwirtschaftszählung zusammen, kann sie hierin integriert werden.

Neugefasst durch Bek. v. 17.12.2009 I 3886;
Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 14.11.2022 I 2030
Änderung durch Art. 1 G v. 11.1.2026 I Nr. 8 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26