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Agrarstatistikgesetz – AgrStatG

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(1) Liegen bundesweit die Erhebungsmerkmale für die Bodennutzung als Verwaltungsdaten vor oder können sie unter Verwendung solcher Daten in ausreichender Qualität ermittelt werden, wird die Erhebung der Bodennutzung landwirtschaftlicher Betriebe unter Verwendung solcher Daten durchgeführt, soweit die von der Europäischen Union erlassenen Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.

(2) 1Die Erhebung nach Absatz 1 wird wie folgt durchgeführt:

1.
Die Erhebung wird allgemein durchgeführt.
2.
1Die Erhebung wird in den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg nicht durchgeführt.

Neugefasst durch Bek. v. 17.12.2009 I 3886;
Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 14.11.2022 I 2030
Änderung durch Art. 1 G v. 11.1.2026 I Nr. 8 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26