(1) Erhebungsmerkmale der Gemüseerhebung sind
(2) 1Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa ist das laufende Kalenderjahr.
2Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nummer 2 ist das abgelaufene Kalenderjahr.
3Der Berichtszeitpunkt für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und Buchstabe b ist der Tag der ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung.