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AgrStatG
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Gesetz über Agrarstatistiken – AgrStatG
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§ 75a Erhebungseinheiten
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1
Erhebungseinheiten der Bestandserhebung sind:
2
1.
die in der Weinbaukartei erfassten Betriebe,
2.
die nicht in der Weinbaukartei erfassten Unternehmen, die Wein und Traubenmost zum Verkauf herstellen,
3.
die Unternehmen des Großhandels mit Wein und Traubenmost,
soweit sie zum Berichtszeitpunkt über einen Weinbestand von mindestens 100 Hektolitern verfügen.
Neugefasst durch Bek. v. 17.12.2009 I 3886;
Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 14.11.2022 I 2030
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25
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