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Gesetz über Agrarstatistiken – AgrStatG

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1Erhebungseinheiten sind Unternehmen mit mindestens 3 000 Hennenhaltungsplätzen.
2Die Unternehmen geben ihre Meldung untergliedert nach Betrieben ab.
3Unternehmen mit Betrieben in verschiedenen Ländern haben für jedes Land, in dem sie einen Betrieb haben, gesondert zu melden.

Neugefasst durch Bek. v. 17.12.2009 I 3886;
Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 14.11.2022 I 2030
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25