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Agrarstatistikgesetz – AgrStatG

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(1) Die Erhebung wird als Stichprobe bei höchstens 80 000 Erhebungseinheiten, in den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg jedoch allgemein durchgeführt.

(2) 1Erhebungsmerkmale sind:

1.
der Betriebssitz mit Angabe der Lagekoordinaten,
2.
3.
die Rechtsform des Betriebes,
4.
bei Betrieben in der Rechtsform einer juristischen Person oder einer Personenhandelsgesellschaft: die Zugehörigkeit zu einer Unternehmensgruppe,
5.
die Angabe, ob der Betrieb als Gemeinschaftslandeinheit geführt wird,
6.
zur Bodennutzung
a)
die Erhebungsmerkmale der Erhebung der Bodennutzung landwirtschaftlicher Betriebe nach § 8 Absatz 1,
b)
der Zwischenfruchtanbau nach der Pflanzengruppe und dem Nutzungszweck jeweils nach der Fläche,
c)
bei der Nutzung der Flächen als Dauer- oder Wechselgrünland Angaben zum Alter und zusätzlich bei Dauergrünland Angaben zur Düngung jeweils nach der Fläche,
7.
zu den Beständen
a)
an Rindern, Schafen und Ziegen: die Zahl, das Alter, das Geschlecht und der Nutzungszweck der Tiere,
b)
c)
an Geflügel: die Zahl der Tiere und der Haltungsplätze jeweils nach Art und Nutzungszweck,
d)
an Einhufern: die Zahl der Tiere,
8.
zur Weidehaltung: die Zahl der Rinder nach Nutzungszweck und Weidedauer,
9.
die Zahl der Haltungsplätze:
a)
bei Rindern nach Haltungsverfahren und Nutzungszweck der Tiere,
b)
bei Schweinen nach Haltungsverfahren und Nutzungszweck der Tiere,
c)
bei Legehennen nach Haltungsverfahren,
10.
zu Wirtschaftsdüngern:
a)
die Lagerung nach Düngerform, Art des Lagers, Lagerkapazität, Lagerdauer und Art der Abdeckung,
b)
bei festem Wirtschaftsdünger: die ausgebrachte Menge nach Düngerart und nach Kulturarten, bei Ackerland zusätzlich nach bestellter und unbestellter Fläche,
c)
bei flüssigem Wirtschaftsdünger: die ausgebrachte Menge nach Düngerart, nach Ausbringungstechnik und nach Kulturarten, bei Ackerland zusätzlich nach bestellter und unbestellter Fläche,
d)
die vom Betrieb von Dritten aufgenommene und an Dritte abgegebene Menge nach Düngerform,
e)
die Größe der mit Wirtschaftsdünger gedüngten landwirtschaftlich genutzten Fläche des Betriebes nach Düngerform,
f)
bei unbestellten Ackerflächen: die Zeitspanne zwischen Ausbringung und Einarbeitung des festen Wirtschaftsdüngers,
11.
zu unter Nummer 10 nicht erfassten Düngemitteln:
a)
die Größe der mit mineralischen Düngemitteln gedüngten landwirtschaftlich genutzten Fläche des Betriebes,
b)
die Ausbringungsmenge organischer und abfallbasierter Düngemittel,
12.
zum ökologischen Landbau:
a)
die umgestellten und die in Umstellung befindlichen landwirtschaftlich genutzten Flächen,
b)
die Anbauflächen nach Kulturarten, Kulturformen, Pflanzengruppen, Pflanzenarten und Nutzungszweck,
c)
die Zahl der in die ökologische Wirtschaftsweise einbezogenen Tiere nach den in Nummer 7 genannten Erhebungsmerkmalen,
13.
zur Betriebsleitung:
a)
das Geschlecht und Geburtsjahr,
b)
die Betriebsinhabereigenschaft oder die Zugehörigkeit zur Familie des Betriebsinhabers,
c)
das Jahr, in dem die Leitung des Betriebes übernommen wurde,
d)
die Arbeitszeit für landwirtschaftliche Arbeiten für den Betrieb,
e)
die landwirtschaftliche Berufsbildung nach dem höchsten Bildungsabschluss,
f)
die Teilnahme an einer Maßnahme der beruflichen Bildung,
14.
der Erhalt oder der Nichterhalt von Zahlungen
a)
b)
15.
der Erhalt oder der Nichterhalt
a)
von Zahlungen an Junglandwirte
aa)
nach den Artikeln 50 und 51 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 in der jeweils geltenden Fassung oder
bb)
nach Artikel 30 der Verordnung (EU) 2021/2115 in der jeweils geltenden Fassung oder
b)
von Existenzgründungsbeihilfen an Junglandwirte
aa)
nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 in der jeweils geltenden Fassung, oder
bb)
nach Artikel 75 der Verordnung (EU) 2021/2115 in der jeweils geltenden Fassung,
16.
zu den Eigentums- und Pachtverhältnissen an der landwirtschaftlich genutzten Fläche:
a)
die Größe der selbst bewirtschafteten landwirtschaftlich genutzten Fläche nach Besitzformen,
b)
die auf die Flächen entfallenden Pachtentgelte für gepachtete Höfe nach der Größe der Fläche,
c)
die Pachtentgelte für gepachtete Einzelgrundstücke nach der Größe und Art der Nutzung der Flächen,
d)
die in den letzten zwei Jahren vereinbarten Pachtentgelte für gepachtete Einzelgrundstücke nach der Größe und Art der Nutzung der Flächen,
17.
zu den sozialökonomischen Verhältnissen des Betriebsinhabers: die Angabe, ob das außerbetriebliche Einkommen oder das Einkommen aus dem Betrieb höher ausfällt; bei verheirateten oder in eingetragener Lebenspartnerschaft oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft lebenden Betriebsinhabern sind die Einkommen beider Personen zu berücksichtigen,
18.
der unmittelbare Bezug von Beihilfen zur Förderung der ländlichen Entwicklung nach Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2914,
19.
zu den Beschäftigungsverhältnissen, es sei denn, diese Merkmale werden unter Nummer 13 erhoben:
a)
beim Betriebsinhaber und bei seinen Familienangehörigen einschließlich der Personen, die mit dem Betriebsinhaber in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftlicher Gemeinschaft leben: das Geschlecht, das Geburtsjahr, die Betriebsleitereigenschaft sowie die jeweilige Arbeitszeit für landwirtschaftliche und nicht landwirtschaftliche Arbeiten für den Betrieb sowie in anderer Erwerbstätigkeit,
b)
bei den ständig im Betrieb Beschäftigten, die keine Familienangehörigen sind: das Geschlecht, das Geburtsjahr, die Betriebsleitereigenschaft sowie die jeweilige Arbeitszeit für landwirtschaftliche und nicht landwirtschaftliche Arbeiten für den Betrieb,
c)
bei den nicht ständig im Betrieb Beschäftigten, die keine Familienangehörigen sind: die Gesamtzahl nach Geschlecht und die Arbeitszeit für landwirtschaftliche Arbeiten für den Betrieb,
20.
zu den nicht unter Nummer 13 Buchstabe d oder Nummer 19 erfassten landwirtschaftlichen Arbeiten für den Betrieb: die Arbeitszeit,
21.
das Vorhandensein eines Sicherheitsplans,
22.
zu anderen Erwerbstätigkeiten als Landwirtschaft:
a)
die Art der Tätigkeiten, die unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehen,
b)
die Art der Tätigkeiten in weiteren, rechtlich selbständigen, landwirtschaftsnahen Gewerbebetrieben des Betriebsinhabers; bei verheirateten oder in eingetragener Lebenspartnerschaft oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft lebenden Betriebsinhabern beziehen sich die Angaben auf beide Personen,
23.
der prozentuale Anteil des Umsatzes aus anderen Erwerbstätigkeiten als Landwirtschaft, die unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehen, am Gesamtumsatz des Betriebes,
24.
zur Bewässerung:
a)
die bewässerbare Fläche im Freiland,
b)
die im Freiland tatsächlich bewässerte Fläche,
25.
zu Rebanlagen mit Keltertrauben die folgenden Erhebungsmerkmale nach Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2914:
a)
die mit Rebanlagen bepflanzte Fläche, auf der Traubensorten angebaut werden, die normalerweise für die Erzeugung von Saft, Most und Wein angebaut werden,
b)
das Pflanzjahr der Rebanlagen in Altersklassen,
c)
die Anzahl der auf dem Betrieb angebauten Keltertraubensorten mit ihrer jeweiligen Fläche.

(3) Für die Erhebung der Rinderbestände nach Absatz 2 Nummer 7 Buchstabe a gilt § 20a Absatz 1 und 2 Nummer 3 entsprechend.

Neugefasst durch Bek. v. 17.12.2009 I 3886;
Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 14.11.2022 I 2030
Änderung durch Art. 1 G v. 11.1.2026 I Nr. 8 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26