- 1.
der Betriebssitz mit Angabe der Lagekoordinaten,
- 2.
- 3.
die Rechtsform des Betriebes,
- 4.
bei Betrieben in der Rechtsform einer juristischen Person oder einer Personenhandelsgesellschaft: die Zugehörigkeit zu einer Unternehmensgruppe,
- 5.
die Angabe, ob der Betrieb als Gemeinschaftslandeinheit geführt wird,
- 6.
zur Bodennutzung - a)
die Erhebungsmerkmale der Erhebung der Bodennutzung landwirtschaftlicher Betriebe nach § 8 Absatz 1,
- b)
der Zwischenfruchtanbau nach der Pflanzengruppe und dem Nutzungszweck jeweils nach der Fläche,
- c)
bei der Nutzung der Flächen als Dauer- oder Wechselgrünland Angaben zum Alter und zusätzlich bei Dauergrünland Angaben zur Düngung jeweils nach der Fläche,
- 7.
zu den Beständen - a)
an Rindern, Schafen und Ziegen: die Zahl, das Alter, das Geschlecht und der Nutzungszweck der Tiere,
- b)
- c)
an Geflügel: die Zahl der Tiere und der Haltungsplätze jeweils nach Art und Nutzungszweck,
- d)
an Einhufern: die Zahl der Tiere,
- 8.
zur Weidehaltung: die Zahl der Rinder nach Nutzungszweck und Weidedauer,
- 9.
die Zahl der Haltungsplätze: - a)
bei Rindern nach Haltungsverfahren und Nutzungszweck der Tiere,
- b)
bei Schweinen nach Haltungsverfahren und Nutzungszweck der Tiere,
- c)
bei Legehennen nach Haltungsverfahren,
- 10.
zu Wirtschaftsdüngern: - a)
die Lagerung nach Düngerform, Art des Lagers, Lagerkapazität, Lagerdauer und Art der Abdeckung,
- b)
bei festem Wirtschaftsdünger: die ausgebrachte Menge nach Düngerart und nach Kulturarten, bei Ackerland zusätzlich nach bestellter und unbestellter Fläche,
- c)
bei flüssigem Wirtschaftsdünger: die ausgebrachte Menge nach Düngerart, nach Ausbringungstechnik und nach Kulturarten, bei Ackerland zusätzlich nach bestellter und unbestellter Fläche,
- d)
die vom Betrieb von Dritten aufgenommene und an Dritte abgegebene Menge nach Düngerform,
- e)
die Größe der mit Wirtschaftsdünger gedüngten landwirtschaftlich genutzten Fläche des Betriebes nach Düngerform,
- f)
bei unbestellten Ackerflächen: die Zeitspanne zwischen Ausbringung und Einarbeitung des festen Wirtschaftsdüngers,
- 11.
zu unter Nummer 10 nicht erfassten Düngemitteln: - a)
die Größe der mit mineralischen Düngemitteln gedüngten landwirtschaftlich genutzten Fläche des Betriebes,
- b)
die Ausbringungsmenge organischer und abfallbasierter Düngemittel,
- 12.
zum ökologischen Landbau: - a)
die umgestellten und die in Umstellung befindlichen landwirtschaftlich genutzten Flächen,
- b)
die Anbauflächen nach Kulturarten, Kulturformen, Pflanzengruppen, Pflanzenarten und Nutzungszweck,
- c)
die Zahl der in die ökologische Wirtschaftsweise einbezogenen Tiere nach den in Nummer 7 genannten Erhebungsmerkmalen,
- 13.
zur Betriebsleitung: - a)
das Geschlecht und Geburtsjahr,
- b)
die Betriebsinhabereigenschaft oder die Zugehörigkeit zur Familie des Betriebsinhabers,
- c)
das Jahr, in dem die Leitung des Betriebes übernommen wurde,
- d)
die Arbeitszeit für landwirtschaftliche Arbeiten für den Betrieb,
- e)
die landwirtschaftliche Berufsbildung nach dem höchsten Bildungsabschluss,
- f)
die Teilnahme an einer Maßnahme der beruflichen Bildung,
- 14.
der Erhalt oder der Nichterhalt von Zahlungen - a)
- b)
- 15.
der Erhalt oder der Nichterhalt - a)
von Zahlungen an Junglandwirte - aa)
- bb)
- b)
von Existenzgründungsbeihilfen an Junglandwirte - aa)
nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 in der jeweils geltenden Fassung, oder
- bb)
- 16.
zu den Eigentums- und Pachtverhältnissen an der landwirtschaftlich genutzten Fläche: - a)
die Größe der selbst bewirtschafteten landwirtschaftlich genutzten Fläche nach Besitzformen,
- b)
die auf die Flächen entfallenden Pachtentgelte für gepachtete Höfe nach der Größe der Fläche,
- c)
die Pachtentgelte für gepachtete Einzelgrundstücke nach der Größe und Art der Nutzung der Flächen,
- d)
die in den letzten zwei Jahren vereinbarten Pachtentgelte für gepachtete Einzelgrundstücke nach der Größe und Art der Nutzung der Flächen,
- 17.
zu den sozialökonomischen Verhältnissen des Betriebsinhabers: die Angabe, ob das außerbetriebliche Einkommen oder das Einkommen aus dem Betrieb höher ausfällt; bei verheirateten oder in eingetragener Lebenspartnerschaft oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft lebenden Betriebsinhabern sind die Einkommen beider Personen zu berücksichtigen,
- 18.
- 19.
zu den Beschäftigungsverhältnissen, es sei denn, diese Merkmale werden unter Nummer 13 erhoben: - a)
beim Betriebsinhaber und bei seinen Familienangehörigen einschließlich der Personen, die mit dem Betriebsinhaber in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftlicher Gemeinschaft leben: das Geschlecht, das Geburtsjahr, die Betriebsleitereigenschaft sowie die jeweilige Arbeitszeit für landwirtschaftliche und nicht landwirtschaftliche Arbeiten für den Betrieb sowie in anderer Erwerbstätigkeit,
- b)
bei den ständig im Betrieb Beschäftigten, die keine Familienangehörigen sind: das Geschlecht, das Geburtsjahr, die Betriebsleitereigenschaft sowie die jeweilige Arbeitszeit für landwirtschaftliche und nicht landwirtschaftliche Arbeiten für den Betrieb,
- c)
bei den nicht ständig im Betrieb Beschäftigten, die keine Familienangehörigen sind: die Gesamtzahl nach Geschlecht und die Arbeitszeit für landwirtschaftliche Arbeiten für den Betrieb,
- 20.
zu den nicht unter Nummer 13 Buchstabe d oder Nummer 19 erfassten landwirtschaftlichen Arbeiten für den Betrieb: die Arbeitszeit,
- 21.
das Vorhandensein eines Sicherheitsplans,
- 22.
zu anderen Erwerbstätigkeiten als Landwirtschaft: - a)
die Art der Tätigkeiten, die unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehen,
- b)
die Art der Tätigkeiten in weiteren, rechtlich selbständigen, landwirtschaftsnahen Gewerbebetrieben des Betriebsinhabers; bei verheirateten oder in eingetragener Lebenspartnerschaft oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft lebenden Betriebsinhabern beziehen sich die Angaben auf beide Personen,
- 23.
der prozentuale Anteil des Umsatzes aus anderen Erwerbstätigkeiten als Landwirtschaft, die unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehen, am Gesamtumsatz des Betriebes,
- 24.
zur Bewässerung: - a)
die bewässerbare Fläche im Freiland,
- b)
die im Freiland tatsächlich bewässerte Fläche,
- 25.
zu Rebanlagen mit Keltertrauben die folgenden Erhebungsmerkmale nach Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2914: - a)
die mit Rebanlagen bepflanzte Fläche, auf der Traubensorten angebaut werden, die normalerweise für die Erzeugung von Saft, Most und Wein angebaut werden,
- b)
das Pflanzjahr der Rebanlagen in Altersklassen,
- c)
die Anzahl der auf dem Betrieb angebauten Keltertraubensorten mit ihrer jeweiligen Fläche.