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Gesetz zur Ausführung des Vertrages vom 30. August 1962 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen und anderer Schuldtitel in Zivil- und Handelssachen – VollstrVtrNLDAG

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(1) 1Ist der Antrag nicht begründet, so lehnt ihn der Vorsitzende durch Beschluß ab.
2Der Beschluß ist mit Gründen zu versehen.

(2) Der Beschluss unterliegt der Beschwerde nach den §§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung; § 1065 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

Zuletzt geändert durch Art. 27 G v. 27.7.2001 I 1887
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25