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Gesetz zur Ausführung des Vertrages vom 30. August 1962 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen und anderer Schuldtitel in Zivil- und Handelssachen – VollstrVtrNLDAG

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(1) 1Über den Widerspruch entscheidet das Landgericht durch Beschluß; der Beschluß kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.
2Vor der Entscheidung ist der Gläubiger zu hören.

(2) 1Für die Fortsetzung und die Einstellung der Zwangsvollstreckung sowie für die Aufhebung bereits getroffener Vollstreckungsmaßregeln gelten §§ 769, 770 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
2Die Aufhebung einer Vollstreckungsmaßregel ist auch ohne Sicherheitsleistung zulässig.

Zuletzt geändert durch Art. 27 G v. 27.7.2001 I 1887
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25