(1) 1Über den Widerspruch entscheidet das Landgericht durch Beschluß; der Beschluß kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.
2Vor der Entscheidung ist der Gläubiger zu hören.
(2) 1Für die Fortsetzung und die Einstellung der Zwangsvollstreckung sowie für die Aufhebung bereits getroffener Vollstreckungsmaßregeln gelten §§ 769, 770 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
2Die Aufhebung einer Vollstreckungsmaßregel ist auch ohne Sicherheitsleistung zulässig.