1Der Beschluss, durch den über den Widerspruch entschieden wird, unterliegt der Beschwerde nach den §§ 567 bis577 der Zivilprozessordnung; § 1065 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. 2§ 9 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend.
Zuletzt geändert durch Art. 27 G v. 27.7.2001 I 1887