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Gesetz zur Ausführung des Vertrages vom 30. August 1962 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen und anderer Schuldtitel in Zivil- und Handelssachen – VollstrVtrNLDAG

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1Hängt die Vollstreckung nach dem Inhalt des Schuldtitels (§ 1 Abs. 1) von einer dem Gläubiger obliegenden Sicherheitsleistung, dem Ablauf einer Frist oder dem Eintritt einer anderen Tatsache ab oder wird die Erteilung der Vollstreckungsklausel zugunsten eines anderen als des in dem Schuldtitel bezeichneten Gläubigers oder gegen einen anderen als den darin bezeichneten Schuldner beantragt, so ist die Frage, inwieweit die Erteilung der Vollstreckungsklausel von dem Nachweis besonderer Voraussetzungen abhängig oder ob der Schuldtitel für oder gegen den anderen vollstreckbar ist, nach niederländischem Recht zu entscheiden.
2Der Nachweis ist durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden zu führen, sofern nicht die Tatsachen bei dem Gericht offenkundig sind.
3Soll der Nachweis mit anderen Beweismitteln geführt werden, so ist der Schuldner zu hören; in diesem Fall kann auch mündliche Verhandlung vor dem Vorsitzenden angeordnet werden.

Zuletzt geändert durch Art. 27 G v. 27.7.2001 I 1887
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25