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Gesetz zur Ausführung des Vertrages vom 30. August 1962 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen und anderer Schuldtitel in Zivil- und Handelssachen – VollstrVtrNLDAG

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1Über den Antrag entscheidet der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung.
2Einer Anhörung des Schuldners bedarf es nicht.

Zuletzt geändert durch Art. 27 G v. 27.7.2001 I 1887
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25