1Arrestbefehlen, einstweiligen Anordnungen oder Verfügungen (Artikel 1 Abs. 2 des Vertrages), die in den Niederlanden geltend gemacht werden sollen, ist eine Begründung beizufügen. 2§ 18 ist entsprechend anzuwenden.
Zuletzt geändert durch Art. 27 G v. 27.7.2001 I 1887