1Eine beglaubigte Abschrift des nach § 7 mit der Vollstreckungsklausel versehenen Schuldtitels (§ 1 Abs. 1) und seiner Übersetzung ist dem Schuldner von Amts wegen zuzustellen.
2Die erforderliche beglaubigte Abschrift wird von dem Gericht kostenfrei erteilt.
3Dem Gläubiger ist der mit der Vollstreckungsklausel versehene Schuldtitel sowie eine Bescheinigung über die bewirkte Zustellung zu übersenden.