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Umstellungsgesetz – UmstG

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(1) 1Von dem Gesamtbetrag der Altgeldguthaben einer alleinstehenden Person oder einer Familie, die nach Abzug der im § 4 bezeichneten Beträge verbleibt, können sofort fünftausend Reichsmark zur Umwandlung in Neugeldguthaben freigegeben werden.
2Dieser Betrag erhöht sich für Gewerbetreibende und Angehörige freier Berufe auf zehntausend Reichsmark, wenn der Antragsteller eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts beibringt.

(2) 1Der Gesamtbetrag der Altgeldguthaben eines Unternehmens, der nach Abzug der in § 4 bezeichneten Beträge verbleibt, ist auf Antrag zur Umwandlung in Neugeldguthaben freizugeben, wenn der Antragsteller eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts beibringt.
2Auf die Unbedenklichkeitsbescheinigung kann verzichtet werden, wenn das Unternehmen durch Vorlage einer Bescheinigung des Arbeitsamtes oder durch Lohnsteuerlisten nachweist, daß es mindestens zwanzig Arbeitnehmer beschäftigt.

Zuletzt geändert durch Art. 9 Nr. 1 G v. 20.12.1982 I 1857
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26