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Drittes Gesetz zur Neuordnung des Geldwesens – UmstG

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1Die zur Durchführung des Lastenausgleichs erforderlichen Mittel sind durch besondere Vermögensabgaben aufzubringen, deren Erträge zu diesem Zweck einem außeretatmäßigen Ausgleichsfonds zuzuführen sind.
2Das Nähere regeln die nach der Präambel zum Währungsgesetz bis zum 31. Dezember 1948 zu erlassenden deutschen Gesetze über den Lastenausgleich.
3Diese bestimmen auch, inwieweit für die durch die Geldreform entstehenden Verluste oder andere Verluste eine Entschädigung zu gewähren ist.
4Hierbei sind insbesondere Verluste auf Grund des Kontrollratsgesetzes Nr. 5 und infolge von Reparationsentnahmen zu berücksichtigen.

Zuletzt geändert durch Art. 9 Nr. 1 G v. 20.12.1982 I 1857
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25