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Drittes Gesetz zur Neuordnung des Geldwesens – UmstG

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(1) 1Pfandbriefe, Rentenbriefe, Kommunalschuldverschreibungen und andere Schuldverschreibungen, die von Grundkreditanstalten, Kommunalkreditanstalten, Schiffsbeleihungsbanken und Ablösungsanstalten ausgegeben worden sind, werden durch Ersetzung von je zehn Reichsmark oder Goldmark durch eine Deutsche Mark umgestellt.
2Soweit die Militärregierung von dem Vorbehalt des
§ 16 Abs. 2
Gebrauch macht, wird das Umstellungsverhältnis entsprechend erhöht.
3Was für die im Satz 1 bezeichneten Schuldverschreibungen bestimmt ist, gilt auch für Darlehen, die für Grundkredit- oder Kommunalkreditzwecke aufgenommen worden sind.

(2) 1Die im § 11 vorgesehene Ausgleichsforderung gegen die öffentliche Hand wird, soweit sie Geldinstituten der im Abs. 1 bezeichneten Art als Deckung der von ihnen ausgegebenen Schuldverschreibungen und Schuldurkunden zugeteilt wird, mit viereinhalb vom Hundert jährlich verzinst.
2Näheres regelt eine Durchführungsverordnung.
3Diese kann den Zinssatz der Schuldverschreibungen und Schuldurkunden für einen von ihr zu bestimmenden Zeitraum herabsetzen.

§ 22 Abs. 1 Satz 2 Kursivdruck: Vgl. Fußnote zu § 16 Abs. 2

Zuletzt geändert durch Art. 9 Nr. 1 G v. 20.12.1982 I 1857
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25