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Drittes Gesetz zur Neuordnung des Geldwesens – UmstG

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(1) bis (3)

(4) 1Wer aus einer Lieferung oder einer sonstigen Leistung Forderungen gegen das Reich oder andere Forderungen der in § 14 bezeichneten Art besitzt, kann die ihm gegenüber seinen Vorlieferanten obliegende Leistung verweigern, soweit er selbst nicht befriedigt worden ist.
2Entsprechendes gilt für das Verhältnis mehrerer Vorlieferanten untereinander.

Zuletzt geändert durch Art. 9 Nr. 1 G v. 20.12.1982 I 1857
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25