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Drittes Gesetz zur Neuordnung des Geldwesens – UmstG

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1Die Neuordnung der Sozialversicherung obliegt den deutschen gesetzgebenden Körperschaften.
2Bis zu einer solchen Neuordnung sind die Versicherungsleistungen zu demselben Nennbetrag in Deutscher Mark zu bewirken, wie sie bisher in Reichsmark zu bewirken waren; Beiträge zur Sozialversicherung hat ein Versicherter von dem Tag an, zu dem zum ersten Male für ihn Lohnsteuer in Deutscher Mark einbehalten wird, zu demselben Nennbetrag in Deutscher Mark zu leisten wie bisher in Reichsmark.
3Die Landesregierungen können die Versicherungsleistungen und die Beiträge bis zum Erlaß der im Satz 1 vorgesehenen Gesetze anderweitig festsetzen.

Zuletzt geändert durch Art. 9 Nr. 1 G v. 20.12.1982 I 1857
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25