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Umstellungsgesetz – UmstG

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1Soweit dieses Gesetz und die dazu ergehenden Durchführungsverordnungen nicht etwas anderes bestimmen, begründen die nichtmeldepflichtigen Altgeldguthaben keinen Anspruch auf Umwandlung in Neugeldguthaben.
2Diese Altgeldguthaben erlöschen.

Zuletzt geändert durch Art. 9 Nr. 1 G v. 20.12.1982 I 1857
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26