1Soweit dieses Gesetz und die dazu ergehenden Durchführungsverordnungen nicht etwas anderes bestimmen, begründen die nichtmeldepflichtigen Altgeldguthaben keinen Anspruch auf Umwandlung in Neugeldguthaben. 2Diese Altgeldguthaben erlöschen.
Zuletzt geändert durch Art. 9 Nr. 1 G v. 20.12.1982 I 1857