(1) Schuldverhältnisse im Sinne dieses Gesetzes sind alle auf die Zahlung einer Geldsumme gerichteten Forderungen (einschließlich Gerichtskosten und Strafen) mit Ausnahme der Guthaben bei Geldinstituten.
(2) Allgemeine Schuldverhältnisse im Sinne dieses Gesetzes sind alle Schuldverhältnisse (Abs. 1) mit Ausnahme der Ansprüche aus Pfandbriefen und verwandten Schuldverschreibungen sowie der Versicherungsansprüche (einschließlich der Ansprüche aus Bausparverträgen).
(3) 1Reichsmarkverbindlichkeiten und Reichsmarkforderungen im Sinne dieses Gesetzes sind alle Verbindlichkeiten und Forderungen aus vor dem 21. Juni 1948 begründeten Schuldverhältnissen (Abs. 1), die auf Reichsmark, Rentenmark oder Goldmark lauten oder nach den vor dem Inkrafttreten des Währungsgesetzes in Geltung gewesenen Vorschriften in Reichsmark zu erfüllen gewesen wären.
2Auf Reichsmarkverbindlichkeiten, die bei Beginn des 21. Juni 1948 bereits erloschen waren, findet dieses Gesetz keine Anwendung.
(4) 1Angehörige der Vereinten Nationen im Sine dieses Gesetzes sind:
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