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Drittes Gesetz zur Neuordnung des Geldwesens – UmstG

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(1) 1Die Altgeldguthaben der Gruppe I werden grundsätzlich in der Weise in Neugeldguthaben umgewandelt, daß den Inhabern für je zehn Reichsmark eine Deutsche Mark gutgeschrieben wird.
2Hiervon ist die Hälfte frei verfügbar (Freikonto); die andere Hälfte wird einem gesperrten Konto (Festkonto) gutgeschrieben, über dessen Behandlung innerhalb von 90 Tagen entschieden werden wird.

(2) Die Altgeldguthaben der Gruppe II erlöschen am 10. Juli 1948.

(3) Auf Altgeldguthaben der Gruppe III findet § 9 Anwendung.

(4) Die Altgeldguthaben der Gruppe IV sind von den Geldinstituten ohne weiteres nach Abs. 1 in Neugeldguthaben umzuwandeln.

Zuletzt geändert durch Art. 9 Nr. 1 G v. 20.12.1982 I 1857
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25