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Drittes Gesetz zur Neuordnung des Geldwesens – UmstG

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1Die nach § 6 des Währungsgesetzes in Deutscher Mark ausgezahlten Kopfbeträge und die nach § 17 des Währungsgesetzes in Deutscher Mark erhobenen Geschäftsbeträge werden auf die Beträge in Deutscher Mark, die den Altgeldbesitzern nach § 2 Abs. 1 zustehen, grundsätzlich voll angerechnet.
2Demgemäß vermindert sich der Anspruch auf Umwandlung von Altgeldguthaben in Neugeldguthaben

a)
zum Ausgleich der Kopfbeträge
um je fünfhundertvierzig Reichsmark für den Inhaber des Reichsmark-Abwicklungskontos und für jede Person, die zu seiner Familie gehört,
b)
zum Ausgleich des Geschäftsbetrages
um je zehn Reichsmark für jede Deutsche Mark des Geschäftsbetrages.

Zuletzt geändert durch Art. 9 Nr. 1 G v. 20.12.1982 I 1857
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25