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Verordnung zur Durchführung des Tarifvertragsgesetzes – TVGDV

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(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales benachrichtigt die Tarifvertragsparteien von der Eintragung der Allgemeinverbindlicherklärung, der Aufhebung der Allgemeinverbindlichkeit sowie von der Eintragung ihrer Mitteilungen über das Außerkrafttreten und über die Änderung allgemeinverbindlicher Tarifverträge.

(2) Die Bekanntmachungen nach § 4 Absatz 1 und § 11 sollen im Tarifregister vermerkt werden.

Neufassung vom 16.1.1989 I 76;
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 25.6.2021 I 2146
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25